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Veröffentlichungen

„Sex ist eine eheliche Pflicht“

So jedenfalls urteilte der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahre 1966, in welcher er die Frage zu entscheiden hatte, worauf die Zerrüttung der Ehe im konkreten Fall beruhe.

 

Die Ehefrau sah den Grund in einer außerehelichen Beziehung des Ehemannes. Der Ehemann entgegnete diesem Vorwurf, dass dieses Verhältnis erst die Folge der Einstellung der Ehefrau zum ehelichen Verkehr gewesen sei. Das Gericht folgte der Ansicht des Ehemanns und führte sodann in seiner Urteilsbegründung aus, dass die Ehe von dem jeweiligen Ehepartner die Gewährung ehelicher Zuneigung und Opferbereitschaft fordere, sodass die Zerrüttung der Ehe auf das Verhalten der Ehefrau zurückzuführen sei. 
Anders als damals steht nach heutigem Recht allein die Frage im Vordergrund, ob die Ehe gescheitert ist. Die Feststellungen hierfür richten sich allein nach objektiven Umständen und lassen die inneren Ursachen völlig außen vor. Auf die Frage von Schuld kommt es hier nicht (mehr) an.
Das eigentlich abgeschaffte Schuldprinzip lebt jedoch zuweilen dann wieder auf, wenn es um die Frage des Ehegattenunterhalts geht. So entschied das OLG Zweibrücken 2008, dass einem Ehepartner dann kein Unterhaltsanspruch zusteht, wenn er aus einer intakten Ehe „ausgebrochen“ ist und sich schon während der Ehe einer außerehelichen Beziehung zugewandt habe. Dem vorgebrachten Argument der 
Ehefrau, dass eheliche Gemeinsamkeiten über neun Jahre nicht mehr stattgefunden haben, entgegnete das Gericht mit der Feststellung, dass eine „harmonische Lebensgemeinschaft auch ohne ein aktives Sexualleben vorliegen kann“ und wies den Unterhaltsanspruch der Ehefrau zurück.
Damals wie heute bringt das Scheitern einer Ehe viele Probleme und Konflikte mit sich. Der Scheidungswunsch der Parteien ist zumeist die einzige noch bestehende Einigkeit. Spätestens bei der Frage des Ehegattenunterhalts werden dann jedoch alle Vorsätze über Bord geworfen, und es wird nach dem Prinzip - jetzt erst Recht - argumentiert. Hier zeigt sich deutlich, dass der Übergang von Trauer zu Katastrophe fließend ist. 
Deshalb ist zu empfehlen, sich frühzeitig einem auf dem Gebiet des Familienrechts tätigen Rechtsanwalt anzuvertrauen, der hilft, den „Rosenkrieg“ zu vermeiden und somit eine konfliktfreiere und auch kostengünstigere Lösung der anstehenden Fragen zu finden.