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Veröffentlichungen

Ausgleichsansprüche nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Schätzungsweise 4,8 Millionen Menschen leben in Deutschland derzeit in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

 

Hierunter ist eine Lebensgemeinschaft zu verstehen, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch eine innere Bindung auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründet, d. h. über die Beziehung einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht. Die derzeitige Rechtspraxis geht davon aus, dass allein durch die Begründung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Vertragsverhältnis zwischen den Lebenspartner nicht zustande kommt, denn die jeweiligen Lebenspartner wollen ja bewusst nicht die Ehe schließen und sich somit auch nicht den gesetzlichen Regelungen einer Ehe unterwerfen. 
Dementsprechend war es bisher gängige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), dass bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, z. B. durch Trennung, kein Ausgleich für in der Lebensgemeinschaft eingebrachte Vermögenswerte oder aber eine Vermögensauseinandersetzung stattfindet. 
Zum Streit kam es in den meisten Fällen immer dann, wenn die Partner lange Zeit zusammengelebt und währenddessen ihr Vermögen vermischt haben, z. B. durch den Bau eines Einfamilienhauses oder den Erwerb eines bebauten Grundstücks mittels Kreditaufnahme, wobei ein Lebenspartner einen größeren Anteil oder sogar alles aus eigenem Vermögen finanzierte.
Mit zwei Entscheidungen im Juli 2008 änderte der BGH seine bisherige Rechtsprechung dahingehend, dass nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, neben gesellschaftsrechtlichen Ansprüchen (die nichteheliche Lebensgemeinschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts) auch Bereicherungsansprüche sowie Ansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht kämen. Demnach sind nunmehr Leistungen eines Lebenspartners, die über das für das tägliche Zusammenleben Erforderliche hinausgehen sowie für überobligatorische finanzielle Beiträge, nach Beendigung der Lebensgemeinschaft auszugleichen. 
Diese Urteile des BGH sind für das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft von großer Bedeutung. Dies umso mehr, als dass die Entscheidungen auch für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften gelten sollen. Jedoch sind auch diese Urteile, wie sonst auch, nicht verallgemeinerungsfähig. Ob im Einzelfall tatsächlich ein Ausgleichsanspruch besteht, bedarf stets einer sorgfältigen Prüfung, denn die Bejahung von entsprechenden Ansprüchen dürfte auch nach den Urteilen mehr die Ausnahme als die Regel sein. Lassen Sie sich daher auch in dieser Frage von einem im Familienrecht tätigen Rechtsanwalt beraten.