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Veröffentlichungen

Prozesskostenvorschuss im Scheidungsverfahren

Bei der Beurteilung möglicher Prozesskostenhilfe für einen Antragsteller im Scheidungsverfahren muss neben der gewissenhaften Bearbeitung des Erklärungsbogens über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers geprüft werden, ob ggf. der Ehepartner anstelle des Staates den Scheidungsprozess des anderen finanziert.

 

§ 1360 a BGB formuliert in seinem Abs. 4: “Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht.“

In der Vorschrift des § 1361 Abs. 4 BGB, in welchem es um Unterhalt bei Getrenntlebenden geht, wird insbesondere Bezug auf § 1360 a Abs. 4 BGB genommen. Dieser ist entsprechend anzuwenden. Daraus ist zu schlussfolgern, dass Ehegatten auch im Scheidungsverfahren grundsätzlich dem anderen ggf. die Kosten “vorzuschießen“ haben; eine Vorschrift, welche auf großes Unverständnis trifft. Es bedeutet, dass der Ehegatte dem anderen einen Vorschuss auf dessen Prozess gegen sich zu zahlen hätte. Aus dieser Formulierung ergibt sich, dass immer zu prüfen ist, ob nach Abschluss eines Scheidungsverfahrens eine Rückzahlungspflicht besteht. 

Der oben genannten Vorschuss ist eine vorläufige Kostenübernahme und eine Verpflichtung des Ehegatten. Dies besagt nicht, wie die Kosten eines Rechtsstreites letztendlich unterhaltsrechtlich zwischen den Ehegatten zu verteilen sein werden. Bei der Kostenentscheidung im Scheidungsverfahren werden die Kosten regelmäßig gegeneinander aufgehoben, das sagt aber nichts über den endgültigen Verbleib eines gezahlten Vorschusses aus. Dieser kann zurückgefordert werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Rechtsstreit von vornherein nicht vorlagen; ferner wenn sich, ggf. auch erst nach der Scheidung, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Empfängers wesentlich gebessert haben. Auch ergibt sich eine Rückzahlungspflicht ggf. aus Gründen einer Billigkeit. Die Grundsätze des Bereicherungsrechts finden im Falle des Prozesskostenvorschusses deshalb auch keine Anwendung. 

In der Praxis eröffnet sich diese Prüfung immer dann, wenn zwischen zwei Ehegatten ein deutliches Missverhältnis im Nettoeinkommen erkennbar ist. Dann wäre grundsätzlich der Ehegatte mit dem geringeren Einkommen berechtigt, Prozesskostenhilfe beim Staat zu beantragen. Dem Grundsatz nach gilt aber, dass Prozesskostenvorschuss des anderen Ehegatten der Prozesskostenhilfe vorgeht.

Sich noch vertragende Ehegatten sollten sich vor Augen führen, dass ein Klageverfahren auf Prozesskostenvorschuss die einvernehmliche Scheidung, welche die Ehegatten vielleicht grundsätzlich anstreben, erschwert. Bei Fragen dieser Art sollte sich der/die Interessierte an den Anwalt seines/ihres Vertrauens wenden.