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Veröffentlichungen

EuGH zum Widerrufsrecht

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im September 2021 erneut zum Widerruf von Darlehensverträgen entschieden. Aufgrund einer Vorlage des Landgerichts Ravensburg sollte der EuGH zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie ins deutsche Recht entscheiden. Konkret ging es in den (zusammengefassten) Verfahren um Klagen nach dem Widerruf von PKW-Finanzierungsverträgen gegen die Volkswagen- bzw. die Skoda-Bank bzw. die BMW-Bank.
Bereits im letzten Jahr hatte der EuGH ja den so genannten „Widerrufsjoker“ wiederbelebt und die deutsche Musterwiderrufsbelehrung als europarechtswidrig eingeschätzt. Am 09.09.2021 hat sich das Gericht nun mit Autofinanzierungen auseinandergesetzt und dort die Angaben zum verbundenen Geschäft als unzureichend angesehen. Von einem verbundenen Geschäft spricht der Jurist, wenn der Darlehensvertrag im direkten Zusammenhang mit einem anderen Vertrag (z. B. Autokaufvertrag) an der gleichen Stelle geschlossen wurde. In den streitgegenständlichen Verträgen waren die Angaben zur Rückabwicklung des verbundenen Geschäftes unzureichend mit der Folge, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war und die Verträge auch noch nach Ablauf der eigentlichen Widerrufsfrist widerrufen werden können.
Gerade im Bereich der „Schummeldiesel“ ergibt sich damit die Möglichkeit, dass Fahrzeug über den „Umweg“ des Darlehenswiderrufs zurückzugeben. Allerdings bedarf es hier einer genauen Prüfung, ob ein solcher Widerruf wirtschaftlich sinnvoll ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Fahrzeug unmittelbar nach Erklärung des Widerrufs zurückzugeben, auch wenn die Bank dieses (ohne Rechtsstreit) nicht zurücknehmen möchte. Außerdem ist für die Nutzung des Fahrzeugs für die Dauer des Vertrages eine Nutzungsentschädigung (für die gefahrenen Kilometer) zu zahlen. Daher sind vor der Erklärung eines solchen Widerrufs in jedem Fall zunächst die Vertragslage und die Möglichkeit des Widerrufs zu prüfen und dann die Folgen des Widerrufs zu berechnen.

Rechtsanwalt Thomas Petter, LL.M.,