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Veröffentlichungen

Auch Großeltern müssen für den Unterhalt der Enkel zahlen

Der Bundesgerichtshof hat jüngst entschieden, dass geschiedene Väter oder Mütter mit wenig Geld sich nicht so stark für den Kindesunterhalt verausgaben müssen, wenn finanziell gut gestellte Großeltern vorhanden sind. Das Großeltern überhaupt für Unterhaltsleistungen zugunsten ihrer Enkel in Anspruch genommen werden können, ist nicht jedem gleich verständlich. Der Hintergrund hierfür ist, dass zunächst den unterhaltspflichtigen Eltern eine angemessene Summe für den eigenen Unterhalt zusteht, die sie nicht antasten müssen. Dieser sogenannte Selbstbehalt beläuft sich heute auf 1.400,00 €. Eltern minderjähriger Kinder müssen sich allerdings stärker belasten – bei ihnen liegt der sogenannte notwendige Selbstbehalt bei derzeit 1.160,00 €. Das Gesetz sieht eine Ausnahme davon jedoch vor, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist. Der Bundesgerichtshof sieht hierbei auch Großeltern in der Pflicht. Als Verwandte in gerader Linie sind sie ihren Enkeln grundsätzlich ebenfalls unterhaltspflichtig. Allerdings hat das Gericht auch klargestellt, dass die Ersatzhaftung der Großeltern weiterhin eine Ausnahme bleibt. Der Bundesgerichtshof hob hier insbesondere hervor, dass der Staat (hier in Form der Unterhaltsvorschusskasse) – anders als bei den Eltern – hier keine Handhabe hat, das Geld aktiv einzutreiben. Außerdem dürfen Großeltern deutlich größere Summen für sich behalten (dies sind derzeit 2.000,00 € plus die Hälfte des darüber liegenden Einkommens).Hinzu tritt noch die Tatsache, dass, wenn sich ein unterhaltspflichtiger Elternteil darauf berufen will, dass seine gesteigerte Unterhaltspflicht wegen leistungsfähiger Großeltern entfällt, dieser darlegen und beweisen muss, dass bei einer Unterhaltszahlung sein angemessener Selbstbehalt nicht gewahrt wäre und andere leistungsfähige Verwandte vorhanden sind. Letztlich muss also zunächst die Frage geklärt werden, ob nicht ein leistungsfähiger Elternteil vorhanden ist.Im Ergebnis haften Großeltern also nur im Ausnahmefall für den Enkelunterhalt. Letztlich dürfte diese Frage immer im konkreten Einzelfall zu prüfen sein. Dr. Steffen Beilke