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Veröffentlichungen

Steuerliche Liebhaberei?

Die Begriffe Steuern und Liebhaberei scheinen sich zunächst auszuschließen. Gemeint ist jedoch eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht. Grundsätzlich ist nach der Definition des Einkommensteuergesetzes jede Tätigkeit, die wiederholt und mit der Absicht, Gewinne zu erzielen, ausgeführt wird, steuerpflichtig. Für solche Einkünfte ist eine sogenannte Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) zu erstellen und mit der Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Dies trifft auch auf Eigenheimbesitzer zu, die sich entschlossen haben, eine Photovoltaikanlage oder ein BHKW zu installieren. Sie wurden vom Finanzamt mit der Forderung konfrontiert, eine Einkommensteuererklärung einzureichen und eine entsprechende EÜR zu erstellen.
Vor diesem Hintergrund hat das Bundesfinanzministerium nunmehr (am 29.10.2021) einen Erlass zur Handhabung dieser Fälle veröffentlicht. Dieser besagte, dass steuerpflichtigen Personen, die eine kleine PV-Anlage oder vergleichbares BHKW betreiben, auf schriftlichen Antrag "zu unterstellen ist", dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Als kleine Anlage gilt eine PV-Anlage von bis zu 10 kWp und ein BHKW mit einer elektrischen Leistung von bis zu 2,5 kW. Sofern der Strom aus diesen Anlagen nur ins öffentliche Netz eingespeist und selbst zu Wohnzwecken verbraucht wird, ist die Anlage als "steuerliche Liebhaberei" zu behandeln und Einkünfte hieraus müssen nicht erklärt werden.
Dies klingt zunächst vorteilhaft, erleichtert in jedem Fall die Handhabung der Einspeisung. Allerdings gilt, dass in einem solchen Fall auch die Anschaffungskosten der PV-Anlage nicht steuerlich geltend gemacht werden können. Sollte man die steuerliche Veranlagung der Anlage wünschen, prüft das Finanzamt, ob über den gesamten Nutzungszeitraum ein Gewinn erzielt werden kann.
Getrennt von der einkommensteuerlichen Behandlung ist die Umsatzsteuer zu bewerten. Eine Betrachtung dieses Themas muss jedoch einem weiteren Artikel vorbehalten bleiben.
Rechtsanwalt Thomas Petter, Fachanwalt für Steuerrecht