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Veröffentlichungen

Der „wertlose" Nachlass – Möglichkeiten für pflichtteilsberechtigte Erben

So manches Mal kann ein Nachlass für den Erben „Fluch und Segen“ zugleich sein. Zwar wird der Erbe mit einem gewissen Vermögen bedacht, jedoch hat der Erblasser zahlreiche Verfügungen zum Nachlassvermögen getroffen, die dem Erben als schwere Bürde erscheinen. Dazu zählen etwa Vermächtnisse zugunsten von anderen Personen oder auch bestimmte Teilungsanordnungen über einzelne Nachlassgegenstände oder die Tatsache, dass ein Erbe zunächst als sogenannter Nacherbe benannt ist. Letzteres bedeutet schlichtweg, dass vor ihm ein Anderer über den Nachlass verfügen kann und ggf. der Nacherbe nur noch die Reste nach dessen Tod bekommt. Grundsätzlich kann ein benannter Erbe die Erbschaft ausschlagen. Häufig besteht dann die Meinung, dass wenigstens der sogenannte Pflichtteil dem Erben noch zustehen muss. Allerdings ist dies nur in Ausnahmefällen der Fall. Grundsätzlich bewirkt die Ausschlagung des Erbteils, dass nicht nur das Erbe verloren geht, sondern auch ein Pflichtteilsanspruch. Hiervon sieht das Gesetz tatsächlich eine Ausnahme für den sogenannten pflichtteilsberechtigten Erben vor, dessen Erbteil mit Beschränkungen oder Beschwerungen belastet ist. Dies deshalb, um ihn vor einer Aushöhlung seiner pflichtteilsrechtlichen Mindestbeteiligung zu schützen. Erbteilsberechtigt sind grundsätzlich die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder / ggf. Enkel) sowie dessen Eltern oder Ehegatten.Schlägt nun einer der Benannten als Erbe die Erbschaft aus, so verliert er alle Vorteile der Erbenstellung mit der damit verbundenen dinglichen Nachlassbeteiligung und er wird (lediglich) gewöhnlicher Nachlassgläubiger. Die Ausschlagung muss hier, wie auch in anderen Fällen, entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in notariell beurkundeter Form erklärt werden. Die Ausschlagungsfrist von 6 Wochen beginnt zu laufen, sobald der pflichtteilsberechtigte Erbe von der Beschränkung oder Beschwerung weiß. Im Übrigen ist dies davon unabhängig, ob sich der Erbe in dieser relativ kurzen Zeit ausreichende Informationen über den wirtschaftlichen Wert seines Erbteils, den Wert von dessen Belastungen und den Wert etwaiger Anrechnungs- oder Ausgleichungspflichten verschaffen konnte oder nicht. Insoweit gelten auch hier die allgemeinen Regelungen zur Ausschlagung weiter. Der Erbe hat also manchmal die Qual der WahlRechtsanwalt Dr. Beilke,