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Veröffentlichungen

Fallstricke bei Namensänderungen

Zu einer Änderung des Nachnamens kann es im Rahmen des bürgerlichen Rechts in verschiedenen Konstellationen durch die Veränderung des Personenstandes kommen, etwa bei der Eheschließung, bei der Scheidung oder bei der Adoption.

Strebt man hingegen einen Wechsel unabhängig dieser Fälle an, so bedarf es einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung. Diese ist grundsätzlich nur unter Einhaltung strenger gesetzlicher Voraussetzungen möglich. Um dieses Vorhaben durchzusetzen, sind deshalb oftmals hohe Hürden bei der Begründung des Namenswechsels zu überwinden. Denn nur das Vorliegen eines wichtigen Grundes kann zur Änderung des Familiennamens führen. Dafür muss das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Änderung des Namens dem Interesse anderer Beteiligter an der Beibehaltung des Namens überwiegen. Eine spezielle Verwaltungsvorschrift beinhaltet eine Reihe an typischen Fallgruppen, in denen dies gegeben sein kann. Begründet könnte eine Änderung beispielsweise in folgenden Situationen sein:

Es besteht die Gefahr einer häufigen Verwechslung, weil der aktuelle Name im engeren Lebensumfeld mehrfach vorkommt. Der Familienname klingt anstößig oder lächerlich oder führt häufig zu Wortwitzen. Der Familienname behindert den Antragsteller aufgrund von Schwierigkeiten in der Schreibweise oder der Aussprache. Ein Antragsteller ausländischer Herkunft hat Interesse an einem unauffälligeren Familiennamen zur weiteren Eingliederung. Ein Nachname wurde im Ausland in eine fremdsprachige Namensform abgeändert. Ein Deutscher Staatsangehöriger verfügt auch über eine ausländische Staatsbürgerschaft und trägt in diesem Land einen anderen Familiennamen als in Deutschland.

Da diese festgeschriebenen Fallkonstellationen nur Beispiele darstellen, ist eine Namensänderung grundsätzlich auch in anderen Situationen denkbar.

Der Antrag zur Änderung des Nachnamens ist schriftlich bei der zuständigen Verwaltungsbehörde einzureichen, das heißt bei der Behörde im Bezirk des Wohnsitzes des Antragstellers. Meist ist hierfür das Standesamt oder das Einwohneramt zuständig.

Stud jur. Willi Stockmann (Freiburg)