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Veröffentlichungen

Mindestrente: ja oder nein?

Seit geraumer Zeit wird von zahlreichen Politikern diskutiert, eine Mindestrente einzuführen.

 

Sie soll Bestandteil eines Konzeptes zur Rentenreform sein, welches von Bundesarbeitsministerin von der Leyen vorgelegt wird. Aber was bedeutet das? So etwas wie eine Mindestrente gibt es derzeit im Rentenrecht nicht. Der Rentenanspruch richtet sich individuell nach dem Versicherungsverlauf, d.h. nach der Höhe der Einkünfte und der rentenpflichtigen Erwerbstätigkeit. Einzig zu DDR-Zeiten gab es eine Mindestrente. Sie wird unter bestimmten Voraussetzungen auch heute noch gezahlt. Demgegenüber gibt es jedoch eine Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gemäß §§ 41 ff. SGB XII. Sie wird gewährt, wenn Vermögen und Einkommen für den Lebensunterhalt nicht ausreichend sind, wobei ein Rückgriff z. B. auf unterhaltspflichtige Kinder gemäß § 43 Abs. 2 SGB XII erst ab einem Jahreseinkommen der Kinder von über 100.000,00 € erfolgt.

 

Eine Mindestrente wäre hiervon unabhängig. Sie würde auch derjenige bekommen, der derzeit lediglich einen geringen gesetzlichen Anspruch bzw. eine geringe Rente erhält. Nach den derzeitigen Rentenplänen würden Kindererziehungszeiten und Zeiten, in denen nur geringer Verdienst erzielt wurde, mit Rentenzuschlägen berücksichtigt. Das bedeutet jedoch auch, dass es sich hierbei zum Teil um eine steuerfinanzierte und keine beitragsfinanzierte Rente handeln würde. Es scheint deshalb schwer vorstellbar, dass eine Mindestrente nach der derzeitigen Kassenlage tatsächlich Gesetz wird. Da die Berechnung der Grundsicherungsleistungen eng ans Sozialhilferecht angelehnt ist, wäre demgegenüber eine Mindestrente ein Fortschritt, soweit die Kriterien hierfür realistisch sind. Sollten sich Pläne durchsetzen, die eine Mindestrente erst ab 35 oder sogar 45 Versicherungsjahren gewähren, so bliebe alles beim Alten, da die wenigsten solche Voraussetzungen erfüllen würden.


Angesichts der Tatsache, dass sich innerhalb der nächsten 15 Jahre die Zahl der Rentner, die auf die Grundsicherungsleistungen angewiesen sind, auf zwei Millionen erhöht, wäre es wünschenswert, wenn die Voraussetzungen für eine Mindestrente nicht an 35 bzw. 45 Versicherungsjahre gekoppelt sind. 
Auch die Zahlen zur Höhe der Mindestrente überzeugen wenig. So soll z. B. ein Mindestrentenanspruch erst dann gewährt werden, wenn die reguläre Rente unter 700,00 € liegt. Vergleicht man dies mit den SGB II-Sätzen, so ist kein großer Unterschied zu einem ALG II-Empfänger zu erkennen. Mit 364,00 € Regelbedarfsleistung und einem Zuschuss für Unterkunft und Heizung, bei einem Ein-Personen-Haushalt von 378,00 €, wäre kein nennenswerter Unterschied erkennbar.