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Veröffentlichungen

Auch im Rahmen der „Topfwirtschaft“ haben Beamtinnen und Beamte Anspruch auf eine Verwendungszulage

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 25.09.2014 entschieden, dass die „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ für eine Beförderung - die für eine bei längerer Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes u.U. zu zahlende Zulage nach § 46 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) vorliegen müssen – dann gegeben sind, wenn eine entsprechende freie Planstelle vorhanden ist und der Besetzung der Planstelle keine haushaltsrechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Eine feste Verknüpfung von freier Planstelle und wahrgenommenem höherwertigem Dienstposten ist dafür bei der sog. Topfwirtschaft nicht erforderlich.  Das bedeutet, dass diejenigen Beamtinnen und Beamten, die im Vorfeld Anträge auf Verwendungszulagen gestellt hatten, und deren Verfahren zunächst ruhend gestellt waren, sich nunmehr berechtigte Hoffnungen machen können.

 

Die vorherigen Instanzen haben die Ansprüche deshalb scheitern lassen, da insbesondere die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen als nicht gegeben angesehen wurden. Dass dies nicht zwingend ist, hat das Bundesverwaltungsgericht jetzt festgestellt. Wenn und soweit tatsächlich mit Blick auf den jeweiligen Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stehen, so sind diese für die Verwendungszulage zu nutzen. Dabei muss jedoch, ob der Begrenztheit der Mittel, nach „Kopfteilen“ eine Zuteilung erfolgen. Zur Berechnung der einzelnen Ansprüche hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsstreitigkeiten an das Oberverwaltungsgericht Berlin/Brandenburg zurückverwiesen.