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Veröffentlichungen

Staatshaftungsansprüche von Altanschließern per Bescheid abgelehnt - Geht das?

Nicht jeder Altanschließer hat geklagt oder Widerspruch erhoben. Ende vergangenen Jahres gab es deshalb den Aufruf in der Presse und von Vereinen, dass man als Altanschließer bis zum 17.12.2016 seine Ansprüche gegenüber dem Zweckverband oder der Kommune geltend machen soll. Diese Jahresfrist ergab sich aus der Veröffentlichung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes vom 17.12.2015 (BvR 2961/14 u. a.). Tatsächlich kommt es für den Lauf der Frist jedoch nicht auf die Kenntnisnahmemöglichkeit, sondern darauf an, wann man persönlich als Altanschließer von der Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung im Nachgang Kenntnis erlangt hat. Wenn man also erst im Frühjahr 2016 hiervon Kenntnis erlangt hat, ist die Jahresfrist noch nicht abgelaufen. Dies zum einen.


Zum anderen verschicken einige Zweckverbände Bescheide, mit denen sie die Anträge auf Staatshaftung einfach ablehnen. Diese Bescheide enthalten Rechtsbehelfsbelehrungen, dass innerhalb Monatsfrist geklagt werden muss. Tatsächlich unterliegen die Ansprüche aus dem Staatshaftungsgesetz allerdings nur der regelmäßigen Verjährung und sind Schadensersatzansprüche, die nicht in Bescheidform abgelehnt werden können.


Trotzdem sollte man möglichst innerhalb der Monatsfrist klagen, um nicht noch eine weitere juristische Diskussion führen zu müssen. Alle Altanschließer haben aufgrund des rechtswidrigen Verwaltungshandelns Schadensersatzansprüche, wonach die von den Zweckverbänden rechtswidrig erhobenen Beiträge als Schadensersatzanspruch zurückzuzahlen sind. Häufig wird eingewandt, dass Altanschließer, die nicht Widerspruch erhoben haben, ein Mitverschulden treffe. Ein solches Mitverschulden gem. § 2 StHG liegt jedoch nicht vor, da spätestens seit dem Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 12.12.2007, Az. 9 B 44.06, die Geltendmachung von Rechtsmitteln aussichtslos erschien. Niemand sollte sich deshalb von den Ablehnungsbescheiden der Zweckverbände abschrecken lassen. Zumindest ist eine rechtliche Beratung immer sinnvoll, bevor die letzte Möglichkeit zur Beitragsrückerstattung verstreicht.