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Veröffentlichungen

Neues zum Altanschließerstreit

Einige Zweckverbände hatten mit ihrer Argumentation zunächst Erfolg, dass durch den Beitritt von Gemeinden zu Zweckverbänden oder Zusammenschlüsse von kommunalen Wasser- und Abwasserzweckverbänden eine neue öffentliche Einrichtung gebildet wurde und deshalb die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht auf diese Altanschließer anwendbar sind.

 

So hatte z. B. das Verwaltungsgericht Cottbus geurteilt, dass durch die Eingemeindung der Gemeinde Zeesen im Jahr 2003 von Königs Wusterhausen und der Zugehörigkeit zum Zweckverband MAWV erst damit die rechtlich gesicherte Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Einrichtung geschaffen wurde. Es liege deshalb kein Fall vor, in dem die Festsetzungsverjährung eingetreten sei (vgl. Urteil VG Cottbus vom 25.04.2017, Az.: 6 K 852/14).

 

Für den Grundstückseigentümer der bereits eine Anschlussmöglichkeit hatte, machte es jedoch keinen Unterschied, ob seine Gemeinde nunmehr zu einem anderen Zweckverband gehört oder nicht. Für diesen hatte sich damit nichts geändert. Dem ist das Oberverwaltungsgericht auch nicht gefolgt. Auch Grundstückseigentümer die durch spätere Beitritte ihrer Gemeinden oder durch Fusionen von Zweckverbänden nach dem 31.12.1999 bei einem neuen Zweckverband waren, haben Anspruch auf Rückerstattung ihrer Beiträge (vgl. OVG - 9 S 14.16) .

 

Leider gibt es bei den Staatshaftungsklagen Rückschlage, die hoffentlich durch das Oberlandesgericht korrigierte werden. So hat das Landgericht Potsdam eine Staatshaftungsklage einer Altanschließerin abgewiesen (vgl. Urteil LG Potsdam vom 16.08.2017, Az.: 4 O 87/17). Dies nachdem die Landgericht Frankfurt / Oder und Cottbus Staatshaftungsklagen positiv für die Altanschließer entschieden hatten.

 

Jeder Altanschließer der einen Staatshaftungsantrag gestellt hat, sollte auf jeden Fall die gerichtliche Auseinandersetzung nicht scheuen. Ohne eigene Initiative passiert hier nichts.