Mit der Nutzung dieser Website erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.   Mehr Informationen   Verstanden

Veröffentlichungen

Die Fondbeteiligung

In der Vergangenheit wurden Geldanlagen zur Finanzierung von Immobilien, dem Containerschiffbau oder auch zur Produktion von Filmen oft als geschlossener Fonds strukturiert. Rechtlich gestalteten sich diese Fonds jeweils als Personengesellschaften, dabei waren sowohl Kommanditgesellschaften als auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts verbreitet. Grund hierfür ist die steuerliche Geltendmachung von Verlusten aus der Beteiligung in der Anfangszeit. Diese Verluste wiederum wurden beim Vertrieb der Fondbeteiligungen als Steuerersparnis aktiv mitbeworben. Diese Anlageform war durchaus attraktiv, der Anleger erhielt einerseits Ausschüttungen, andererseits konnte er Verluste steuerlich geltend machen.


Problematisch ist diese Gestaltung lediglich dann, wenn ein solcher Fonds zur Finanzierung nicht nur das Geld der Anleger eingesammelte, sondern auch darüber hinaus Bankdarlehen in Anspruch nahm. Wenn der Fonds die Darlehensraten nicht mehr bezahlen kann, gerät er in Insolvenz. Hier kann es zu einem bösen Erwachen der Anleger kommen. Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts haftet jeder Anleger gesamtschuldnerisch für die vom Fonds insgesamt aufgenommenen Darlehen. Die im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Haftungsbeschränkungen sind von den von Fondgeschäftsführungen leider nicht immer umgesetzt worden.
In der Kommanditgesellschaft besteht zunächst ein erster, gesetzlicher Schutzmechanismus. Sofern ich meinen Kommanditanteil eingezahlt habe, erlischt die Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Dadurch, dass in den Anfangsjahren die Ausschüttungen an die Anleger jedoch nicht aus tatsächlich erzielten Gewinnen erfolgten, betrachtet dies die Rechtsprechung als Auszahlung der Kommanditanteile, weshalb die Haftung zur Einzahlung wieder auflebt.


Besondere Vorsicht ist geboten, wenn die Fondgesellschaft den Anleger zur Zahlung eines Beitrages zur Sanierung der Gesellschaft auffordert. Die Haftung für den Kommanditanteil erlischt damit nicht.